Die Rechtsprechung hat verdeutlicht, dass bestimmte Formulierungen in Stellenanzeigen diskriminierend wirken können. So wird der Begriff „Digital Native“ oft als Ausschlusskriterium für ältere Bewerber angesehen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einem kürzlich gefällten Urteil (Akt.Z. 17 Sa 2/24) entschieden.
In einem konkreten Fall bewarb sich ein älterer Diplomwirtschaftsjurist auf eine Stelle als „Manager Corporate Communication“ in einem internationalen Unternehmen für Sportartikel. Die Stellenanzeige umschrieb die gewünschten Kenntnisse mit der Formulierung „Als Digital Native fühlst Du Dich…“. Dieser Hinweis führte zu einer beschlossenen Entschädigung von 7.500 Euro, nachdem der Bewerber eine Altersdiskriminierung geltend machte.
Die Richter argumentierten, dass die Bezeichnung „Digital Native“ in der gängigen Verwendung vor allem jüngere Generationen anspricht, die mit digitalen Technologien aufgewachsen sind. Wenn ein Unternehmen digitale Kompetenz betonen möchte, sollte dies neutral formuliert werden, um Diskriminierungen zu vermeiden.
Arbeitgeber müssen sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein, die aus Altersdiskriminierung in Stellenanzeigen resultieren können. Eine inklusive Ansprache fördert nicht nur Chancengleichheit, sondern schützt auch vor möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen.
Mit dem Absenden des Formulars stimmen Sie den Datenschutzbestimmungen zu.
🔐 Wir behandeln Ihre Daten sicher und vertraulich.
Mit dem Absenden des Formulars stimmen Sie den Datenschutzbestimmungen zu.
🔐 Wir behandeln Ihre Daten sicher und vertraulich.