In vielen Unternehmen bleibt Kurzarbeit ein relevantes Thema. Dennoch haben Mitarbeitende auch während dieser Zeit Anspruch auf Urlaub. Es gibt jedoch spezifische arbeitsrechtliche Regelungen, die es zu beachten gilt.
Arbeitnehmende sind auch während Kurzarbeit berechtigt, ihren Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen mit dem üblichen Urlaubsentgelt zu vergüten. Das Kurzarbeitergeld wird allerdings nur gewährt, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist.
Vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld müssen Mitarbeitende ihren Resturlaub aus dem Vorjahr nutzen, es sei denn, zwingende persönliche Urlaubswünsche stehen dem entgegen. Bei bereits geplanter Urlaubszeit müssen Mitarbeitende den Urlaub wie vorgesehen antreten, es sei denn, die Planungen sind aufgrund von Kurzarbeit nicht mehr umsetzbar.
Unternehmen sollten zu Jahresbeginn ihre Urlaubsplanung durchführen. Fehlt eine solche Planung, sollten die Mitarbeitenden rechtzeitig vor Jahresende ihren Urlaubsanspruch festlegen, um eine Übertragung in das nächste Jahr zu vermeiden.
Bei „Kurzarbeit Null“ kann der Urlaub anteilig gekürzt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass Arbeitgeber berechtigt sind, Urlaubstage für jene Zeiten zu kürzen, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht.
Die Berechnung des Urlaubsentgelts darf durch Kurzarbeit nicht negativ beeinflusst werden. Es wird basierend auf dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs berechnet, unabhängig von Verdiensteinbußen durch Kurzarbeit.
Arbeitgeber sollten sich der Regelungen rund um Urlaub in Zeiten von Kurzarbeit bewusst sein und sorgfältig planen, um die gesetzlichen Ansprüche der Mitarbeitenden zu wahren.
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