
Obwohl die Probezeit oft mit Unsicherheiten verbunden ist, hast du auch während dieser Zeit das Recht auf Erholung. In diesem Artikel klären wir den Urlaubsanspruch und die gesetzlichen Grundlagen.
Laut § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hast du bei einer Fünf-Tage-Woche einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen pro Jahr, auch während der Probezeit. Der Urlaubsanspruch besteht anteilig:
Erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit hast du Anspruch auf den vollen Urlaub.
Eine generelle Sperre für Urlaub in der Probezeit ist rechtlich nicht zulässig. Arbeitgeber können aber Urlaubsanträge ablehnen, wenn es sachliche Gründe gibt, beispielsweise:
Eine pauschale Klausel im Arbeitsvertrag, die Urlaub in der Probezeit einschränkt, ist jedoch unwirksam.
Einige Fälle, die verdeutlichen, wie Urlaub in der Probezeit beantragt werden kann:
Kommunikation ist der Schlüssel. Sprich frühzeitig mit deinem Vorgesetzten über deinen Urlaubswunsch und stelle sicher, dass du den Antrag schriftlich einreichst. Berechne deinen anteiligen Urlaubsanspruch genau, um gut informiert zu sein.
Urlaub während der Probezeit ist möglich, aber die Genehmigung liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Ein respektvoller Umgang und Transparenz sind entscheidend für eine erfolgreiche Urlaubsanfrage.
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