Jedes Jahr nutzen zahlreiche Schüler die Ferien, um sich etwas Geld dazu zu verdienen. Dabei stellen sich oft Fragen, wer überhaupt als Schüler gilt und unter welchen Bedingungen eine geringfügig entlohnte Beschäftigung möglich ist. In diesem Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Regelungen zur Beschäftigung von Schülern und Praktikanten.
Als Schüler gelten in der Regel Jugendliche, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, dazu gehören Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie Gymnasien. Für die Beschäftigung dieser Schüler existieren keine speziellen Regelungen in der Sozialversicherung, sie werden wie reguläre Arbeitnehmer behandelt, es sei denn, sie sind geringfügig beschäftigt.
Schüler, die außerhalb der Ferien regelmäßig arbeiten, beispielsweise in einem Minijob, müssen die Entgeltgrenze von 556 Euro pro Monat beachten. Verdienen sie weniger, sind sie von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sie sich jedoch auf Antrag befreien lassen können.
Für Schüler, die arbeiten, gilt eine besondere Regelung: Sie sind in einer neben der Schule ausgeübten Tätigkeit stets von der Arbeitslosenversicherung befreit. In der Unfallversicherung sind sie über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers versichert. Der Versicherungsschutz umfasst auch den Weg zur Arbeit und zurück.
Für kurzfristige Beschäftigungen sind spezifische Sozialversicherungs-Meldungen notwendig. Arbeitgeber müssen je nach Art des Jobs verschiedene Beitragsgruppenschlüssel angeben. Zum Beispiel sind für kurzfristige Schülerjobs spezielle Schlüssel zu verwenden, die dem jeweiligen Beschäftigungsstatus entsprechen.
Die Beschäftigung von Schülern und Praktikanten bietet beiden Seiten Vorteile, erfordert jedoch auch eine sorgfältige Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Sowohl Arbeitgeber als auch Schüler sollten sich über die relevanten Regelungen informieren, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden und von den Möglichkeiten zu profitieren.
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