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Schüler und Praktikanten: Rechte und Regelungen bei der Beschäftigung

Einführung zur Beschäftigung von Schülern und Praktikanten

Jedes Jahr nutzen zahlreiche Schüler die Ferien, um sich etwas Geld dazu zu verdienen. Dabei stellen sich oft Fragen, wer überhaupt als Schüler gilt und unter welchen Bedingungen eine geringfügig entlohnte Beschäftigung möglich ist. In diesem Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Regelungen zur Beschäftigung von Schülern und Praktikanten.

Wer gilt als Schüler?

Als Schüler gelten in der Regel Jugendliche, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, dazu gehören Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie Gymnasien. Für die Beschäftigung dieser Schüler existieren keine speziellen Regelungen in der Sozialversicherung, sie werden wie reguläre Arbeitnehmer behandelt, es sei denn, sie sind geringfügig beschäftigt.

Regelungen zur Sozialversicherung

  • Schüler unterliegen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, es sei denn, sie sind geringfügig beschäftigt.
  • Bei einer kurzfristigen Beschäftigung (bis zu 70 Arbeitstage oder drei Monate pro Jahr) sind Schüler sozialversicherungsfrei.
  • Die Zeiten mehrerer ähnlicher Beschäftigungen zählen zusammen, sodass die Gesamtarbeitszeit nicht die drei Monate übersteigt.

Minijobs und Nebenjobs

Schüler, die außerhalb der Ferien regelmäßig arbeiten, beispielsweise in einem Minijob, müssen die Entgeltgrenze von 556 Euro pro Monat beachten. Verdienen sie weniger, sind sie von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sie sich jedoch auf Antrag befreien lassen können.

Versicherungsschutz und Meldungen

Für Schüler, die arbeiten, gilt eine besondere Regelung: Sie sind in einer neben der Schule ausgeübten Tätigkeit stets von der Arbeitslosenversicherung befreit. In der Unfallversicherung sind sie über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers versichert. Der Versicherungsschutz umfasst auch den Weg zur Arbeit und zurück.

Sozialversicherungs-Meldungen bei Schülerjobs

Für kurzfristige Beschäftigungen sind spezifische Sozialversicherungs-Meldungen notwendig. Arbeitgeber müssen je nach Art des Jobs verschiedene Beitragsgruppenschlüssel angeben. Zum Beispiel sind für kurzfristige Schülerjobs spezielle Schlüssel zu verwenden, die dem jeweiligen Beschäftigungsstatus entsprechen.

Fazit

Die Beschäftigung von Schülern und Praktikanten bietet beiden Seiten Vorteile, erfordert jedoch auch eine sorgfältige Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Sowohl Arbeitgeber als auch Schüler sollten sich über die relevanten Regelungen informieren, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden und von den Möglichkeiten zu profitieren.

Über den Autor

Dominic Baum

Als Digitalstratege mit langjähriger Erfahrung im Recruiting verbindet er klassische Stellenvermarktung mit modernen, automatisierten Lösungen. Schon als Gründer seiner eigenen Agentur, welche er gewinnbringend verkauft hat, entwickelte er Social-Recruiting-Strategien für den Mittelstand. Heute verantwortet er die digitale Entwicklung von 18 Lokalradios und sorgt dafür, dass Recruiting effizienter, skalierbarer und sichtbarer wird – für Unternehmen wie Bewerber.

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