In der Arbeitswelt ist die Probezeit ein vertrauter Begriff. Sie ermöglicht es sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern, die Eignung für eine Zusammenarbeit zu prüfen. Jedoch kann eine Kündigung während dieser Zeit rechtlich problematisch werden, insbesondere wenn dem Arbeitnehmer zuvor eine Übernahmezusage gemacht wurde.
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf verdeutlicht, dass eine Kündigung in der Probezeit unzulässig sein kann, wenn das Verhalten des Arbeitgebers widersprüchlich ist. In diesem spezifischen Fall hatte ein Dienstvorgesetzter einem Beschäftigten vor Ablauf der Probezeit zugesichert, dass er „natürlich“ übernommen werde. Einige Wochen nach dieser Zusage erhielt der Beschäftigte jedoch eine Kündigung, die von demselben Vorgesetzten ausgesprochen wurde.
Das Gericht entschied, dass die Kündigung treuwidrig sei und somit als nichtig angesehen werden muss. Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kurz vor dem Ende der Probezeit mitteilt, dass dieser übernommen wird, jedoch kurz darauf kündigt, stellt dies einen klaren Widerspruch dar. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben ist ein solches Vorgehen nicht zulässig.
Besonders betont wurde die Rolle des Dienstvorgesetzten. Als Prokurist war er befugt, Personalentscheidungen zu treffen und handelte im Namen des Unternehmens. Seine Zusage hatte daher eine hohe Verbindlichkeit. Zudem war er sowohl für den Anstellungsvertrag als auch für die Kündigung verantwortlich, was seine Entscheidungsbefugnis unterstreicht.
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Probezeitkündigung trotz einer vorherigen Zusage rechtens sein kann. Dies könnte der Fall sein, wenn gravierende neue Umstände auftreten, die eine Änderung der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen. Im behandelten Fall konnte der Arbeitgeber jedoch keine solchen Gründe darlegen.
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