Im Ausbildungsbetrieb müssen die Arbeitgeber die rechtlichen Vorgaben zu den Arbeitszeiten für Auszubildende einhalten. Es gibt Unterschiede in den Regelungen für minderjährige und volljährige Auszubildende.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bieten die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten von Auszubildenden. Für volljährige Auszubildende gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), während für minderjährige Auszubildende spezielle Vorschriften des JArbSchG Anwendung finden.
Die wöchentliche Arbeitszeit ist im Ausbildungsvertrag festgelegt und darf für Volljährige bis zu 48 Stunden wöchentlich betragen. Minderjährige Azubis hingegen dürfen maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten. Zudem ist die tägliche Arbeitszeit auf acht Stunden beschränkt, wobei in Ausnahmefällen eine Erhöhung auf bis zu 8,5 Stunden möglich ist.
Ein Großteil der Auszubildenden sieht sich mit Überstunden konfrontiert, wobei viele dafür nicht angemessen vergütet werden. Es ist wichtig zu wissen, dass gemäß BBiG eine Vergütung oder ein entsprechender Freizeitausgleich für Überstunden vorgesehen ist.
Für minderjährige Azubis ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, insbesondere in bestimmten Branchen wie Gastronomie oder Gesundheitswesen.
Die Zeiten, die Auszubildende in der Berufsschule verbringen, zählen zur Arbeitszeit. Arbeitgeber sind verpflichtet, Auszubildende für Unterricht und Prüfungen freizustellen.
Alle Auszubildenden sind berechtigt, Ruhepausen einzuhalten. Minderjährigen Auszubildenden müssen im Voraus festgelegte Pausen gewährt werden, während für volljährige Azubis die Pausenregelungen des Arbeitszeitgesetzes gelten.
In einigen Berufen ist Schichtarbeit erforderlich. Dabei sind die gleichen Höchstarbeitszeiten einzuhalten, und für minderjährige Auszubildende sind die Arbeitszeiten noch strenger geregelt. Nachlässigkeiten in diesem Bereich können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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