Bei der Bearbeitung von Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben Arbeitgeber besondere Pflichten, die sowohl den Bewerbungsprozess als auch die anschließende Kommunikation betreffen. Schwerbehinderte Menschen sind oft gut qualifiziert, aber dennoch häufig arbeitslos. Ihr Potenzial sollte im Kampf gegen den Fachkräftemangel nicht übersehen werden.
Erhält ein Arbeitgeber eine Bewerbung, die einen Hinweis auf eine Schwerbehinderung enthält, ist er verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung sowie den Betriebs- oder Personalrat umgehend zu informieren. Dies gilt gemäß § 164 Abs. 1 S. 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX. Ein Versäumnis kann zu vermuteten Diskriminierungen führen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einladen, es sei denn, es fehlt an der notwendigen fachlichen Eignung. Bei privaten Arbeitgebern besteht diese Pflicht nicht, sie sollten jedoch dennoch die Chancen und Vorteile einer Einladung in Betracht ziehen.
Die Ablehnung eines Bewerbers aufgrund seiner Schwerbehinderung ist unzulässig. Arbeitgeber müssen in dieser Hinsicht besonders darauf achten, dass Ablehnungen lediglich auf sachlichen Gründen basieren. Wenn eine Ablehnung erfolgt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Bewerber und die Schwerbehindertenvertretung über die Gründe zu informieren.
Der Umgang mit Bewerbungen schwerbehinderter Menschen erfordert von Arbeitgebern ein hohes Maß an Sensibilität und Rechtskenntnis. Bei der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben tragen sie nicht nur zur Gleichstellung bei, sondern profitieren auch von einem größeren Pool an qualifizierten Arbeitskräften.
Mit dem Absenden des Formulars stimmen Sie den Datenschutzbestimmungen zu.
🔐 Wir behandeln Ihre Daten sicher und vertraulich.
Mit dem Absenden des Formulars stimmen Sie den Datenschutzbestimmungen zu.
🔐 Wir behandeln Ihre Daten sicher und vertraulich.