Kurzarbeit ist ein wirksames Instrument, um Betriebe in wirtschaftlichen Krisensituationen vor Kündigungen zu bewahren. Sie bezeichnet die vorübergehende Reduzierung der regulären Arbeitszeit, um Beschäftigte auch bei vorübergehendem Arbeitsausfall im Unternehmen zu halten.
Die Einführung von Kurzarbeit ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Sie muss durch eine tarifliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung gedeckt sein, oder die Zustimmung der Mitarbeitenden muss vorliegen. Der Betriebsrat spielt hierbei eine wichtige Rolle, denn die Einführung von Kurzarbeit unterliegt seiner Mitbestimmung.
Arbeitgeber können Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Hierfür müssen sie die gesetzlichen Regelungen beachten und die entsprechenden Fristen einhalten, um Mitarbeitende und den Betriebsrat rechtzeitig zu informieren. Zudem muss eine ordnungsgemäße Anzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgen, um Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Während der Kurzarbeit sind Überstunden nicht zulässig. Die Anordnung von Überstunden könnte darauf hindeuten, dass der Arbeitsausfall vermeidbar ist, wodurch ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entfällt. Arbeitnehmer können jedoch während der Kurzarbeit Urlaub genießen, der ihnen in der üblichen Höhe vergütet wird.
Im Falle einer Krankmeldung während der Kurzarbeit haben Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des reduzierten Kurzlohns. Eine betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit ist in der Regel unwirksam, solange eine baldige Wiederherstellung des Arbeitsaufkommens erwartet wird.
Wenn die wirtschaftliche Situation sich nach der Ankündigung der Kurzarbeit erheblich verschlechtert, können betriebsbedingte Kündigungen jedoch gerechtfertigt sein.
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