Die rechtssichere Beschäftigung von Auszubildenden ist für Unternehmen von großer Bedeutung. Azubis benötigen eine angemessene Ausbildungsvergütung, welche in tariflich nicht gebundenen Betrieben den gesetzlichen Mindestlohn vorsieht. Aktuell liegt dieser Mindestlohn für das erste Lehrjahr bei 682 Euro pro Monat und wird bis 2026 kontinuierlich angehoben.
Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) verankert. Sie stellt sicher, dass jeder Auszubildende für seine Arbeit fair entlohnt wird. Die Vergütung in den Folgejahren erhöht sich weiter: um 18 Prozent im zweiten Jahr, 35 Prozent im dritten Jahr und 40 Prozent im vierten Jahr.
Ist ein tariflicher Vertrag vorhanden, gilt die dort vereinbarte Ausbildungsvergütung. Liegt diese unter dem gesetzlichen Mindestlohn, wird diese weiter gezahlt, sofern sie nicht mehr als 20 Prozent darunter liegt. Andernfalls könnte eine Klage gegen den Arbeitgeber drohen.
Bei öffentlich geförderten Ausbildungsplätzen gibt es spezielle Regelungen zu berücksichtigen, jedoch muss auch hier eine Lohnuntergrenze beachtet werden, um eine angemessene Vergütung zu gewährleisten.
Auszubildende haben bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung und haben ebenfalls Anspruch auf Urlaub, wobei der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage beträgt. Diese Ansprüche sind für die rechtssichere Beschäftigung wichtig.
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