Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bewerbungen von schwerbehinderten Personen sind komplex. Ein jüngstes Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat die Rahmenbedingungen für Entschädigungsansprüche bei Diskriminierungsklagen klarer definiert.
Ein schwerbehinderter Bewerber klagte auf Entschädigung, nachdem er auf eine Stelle als Scrum Master abgelehnt wurde. Er führte an, dass seine Absage aufgrund seiner Schwerbehinderung diskriminierend war und verwies auf einen Verstoß des Arbeitgebers gegen gesetzliche Vorgaben.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber sich erfolgreich entlasten konnte, da die Bewerbung des schwerbehinderten Kandidaten erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens einging. Der Arbeitgeber konnte nachweisen, dass die Stelle bereits vor dem Eingang dieser Bewerbung besetzt war.
Arbeitgeber müssen beim Bewerbungsprozess die speziellen Rechte und Pflichten gegenüber schwerbehinderten Personen beachten. Dazu gehört die ordnungsgemäße Meldung offener Stellen bei der Agentur für Arbeit sowie die Erteilung von Vermittlungsaufträgen.
Das Urteil verdeutlicht, dass ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nicht automatisch zu einem Entschädigungsanspruch führt, sofern der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Entscheidung über die Stellenbesetzung unabhängig von der Schwerbehinderung getroffen wurde.
Das Urteil dient sowohl als Orientierung für Arbeitnehmer mit Behinderungen als auch für Arbeitgeber, die ihre Verpflichtungen im Bewerbungsvorgang im Blick haben müssen. Es bleibt wichtig, alle Verfahrensvorgaben zu beachten, um mögliche Diskriminierungsansprüche zu vermeiden.
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