In den Schulferien nutzen viele Schüler die Gelegenheit, etwas Geld zu verdienen. Eine attraktive Option hierfür ist die kurzfristige Beschäftigung, die sowohl für die Jungendlichen als auch für Arbeitgeber viele Vorteile bietet.
Diese Form der Beschäftigung ist von der Sozialversicherungspflicht befreit, was bedeutet, dass weder für die Schüler noch für die Arbeitgeber Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung anfallen. Allerdings müssen Arbeitgeber die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden, was einige geringe Abgaben für Unfallversicherung und Umlagen zur Folge hat.
Die maximale Dauer einer kurzfristigen Beschäftigung darf 70 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr nicht überschreiten. Wichtig ist, dass diese Zeitgrenzen nicht überschritten werden, insbesondere während der Sommerferien. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Sozialversicherung ist es wichtig zu klären, ob die Aushilfe tatsächlich noch immatrikuliert ist. Nur Schüler sind nicht berufsmäßig beschäftigt. Daher sollten Arbeitgeber einen Einstellungsfragebogen nutzen, um den Status der Aushilfe festzustellen.
Schüler sind in der Regel über ihre Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Es gilt, dass bei einem regelmäßigen Gesamteinkommen über einem bestimmten Betrag der Anspruch auf die Familienversicherung verloren geht. Allerdings zählt das Einkommen aus der kurzfristigen Beschäftigung nicht zu diesem regelmäßigen Einkommen.
Eine kurzfristige Beschäftigung kann auch mit einem geringfügig entlohnten Minijob kombiniert werden. Liegt der Verdienst in einem Schülerjob regelmäßig unter einem festgelegten Betrag, bleibt die Beschäftigung steuer- und beitragsfrei. Der Arbeitgeber kann entscheiden, welche Form der Beschäftigung genutzt wird, jedoch ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Rentenversicherung beitragspflichtig.
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