Ferienjobs sind bei Schülern und Studierenden äußerst beliebt, da sie während der Ferienzeit eine wertvolle Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit bieten. Diese kurzfristigen Beschäftigungen gelten jedoch besonderen arbeitsrechtlichen Regeln, die sowohl für die Arbeitnehmenden als auch für die Arbeitgeber von Bedeutung sind.
Ferienjobber werden in der Regel auf der Basis eines befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endet automatisch, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Während der Beschäftigung haben Ferienjobber jedoch ähnliche Rechte wie reguläre Arbeitnehmer, z.B. das Recht auf Entgeltfortzahlung.
Ferienjobs fallen häufig unter die Regelung der kurzfristigen Beschäftigung. Das bedeutet, dass sie auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristet sein dürfen. Arbeitgeber müssen diese Beschäftigungen anmelden und den Krankenversicherungsschutz nachweisen.
Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienjobber, jedoch lediglich für volljährige Beschäftigte. Minderjährige haben, solange sie noch nicht ausgebildet sind, keinen Anspruch auf Mindestlohn. Zusätzlich gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, das besondere Bestimmungen zur Arbeitszeit und den Tätigkeiten für junge Arbeitnehmer vorsieht.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zwischen den verschiedenen Altersgruppen von Ferienjobbern. Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren verboten, es sei denn, die Tätigkeit erfüllt bestimmte Voraussetzungen. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen unter bestimmten Bedingungen arbeiten, jedoch sind ihre Arbeitszeiten und -bedingungen strenger reguliert.
Das Gesetz schließt auch bestimmte gefährliche Arbeiten für minderjährige Ferienjobber aus. Dazu zählen Tätigkeiten, die gesundheitliche Risiken darstellen oder bei denen die Sicherheit gefährdet sein könnte. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass diese Vorschriften eingehalten werden.
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